Wem ist es vorteilhaft?

des Aufgabenkreises, so ist die Betreuerbestellung unwirksam, weil das Gesetz die Anordnung der bloßen Betreuung nicht kennt und die Annahme eines allumfassenden Aufgabenkreises der Zielsetzung des Gesetzes (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) widerspricht (Bassenge/Roth, aa O., § 69 FGG Rdnr. 6 mw N.) Die Anordnung der Betreuung und Delegation der weiteren Ausführung auf das Vor-mundschaftsgericht versto0ßt damit gegen § 69g Abs. 5 Satz 1 FGG i. V. m. §§ 69 Abs. 1 FGG, 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ...
Author: vladimir5422; Tags: Die falsche Rechtspflege Gemass 897 Gesetzlosigkeit Bedrohung Rat helfen Beratung Hilfe Vorfälle kein Ausgang Das Recht Klinikum Ingolstadt Schrak Altstadtzentrum Falschbechandlung Altersheim Gesetz Losigkeit Altenheim Alarm Mutter


















